VII-F-09713 Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum durch Ferienwohnungsnutzung und Leerstand

Fraktion Die Linke

Der Sächsische Landtag hat am 31.01.2024 endlich das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Daraus ergibt sich nach Inkrafttreten für die Stadt Leipzig die Möglichkeit, eine entsprechende Satzung zu erlassen, mit der geregelt wird, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.

Fragen an die Verwaltung:

  1. Welche Effekte erwartet die Stadtverwaltung durch das nun beschlossene Gesetz?
  2. Welches Vorgehen plant die Stadt nun zur Realisierung des Zweckentfremdungsverbots? Ist der Erlass einer entsprechenden Satzung für das gesamte Stadtgebiet oder nur Teile der Stadt vorgesehen?
  3. Wann wird dem Rat die Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt?
  4. Welcher Mehrbedarf an Personal wird zur Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots anfallen und wird dieser dem Stadtplanungsamt unterjährig zugeführt?

Antwort

Frage 1: Welche Effekte erwartet die Stadtverwaltung durch das nun beschlossene Gesetz?

Durch das konsequente Durchsetzen eines Zweckentfremdungsverbots kann der Wohnungsmarkt, vor allem im Bereich des spekulativen Leerstands, entlastet werden. Auch die nicht genehmigte Fremdbeherbergung kann so verhindert werden, was ebenfalls Wohnraum zur dauerhaften Wohnnutzung wieder frei gibt.

Frage 2: Welches Vorgehen plant die Stadt nun zur Realisierung des Zweckentfremdungsverbots? Ist der Erlass einer entsprechenden Satzung für das gesamte Stadtgebiet oder nur Teile der Stadt vorgesehen?

Die Stadt arbeitet bereits an einer entsprechenden Satzung für das gesamte Stadtgebiet. Der angespannte Wohnungsmarkt betrifft die gesamte Stadt Leipzig. Damit sollen alle Wohnungen stadtweit erhalten bleiben.

Frage 3: Wann wird dem Rat die Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt?

Ziel ist es, die Satzung am 19. Juni 2024 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Frage 4: Welcher Mehrbedarf an Personal wird zur Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots anfallen und wird dieser dem Stadtplanungsamt unterjährig zugeführt?

Die Zuständigkeit für die Satzung und deren Anwendung liegt beim Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung. Eine Stelle ist seit Anfang des Jahres besetzt und mit der Satzung, sowie der Prozessgestaltung betraut. Der weitere Bedarf, welcher sich aus dem Gutachten 2019 und den Erfahrungen anderer Städte abschätzen lässt, wird vorläufig aus dem Bestand gedeckt.