Verwaltungsstandpunkt - VII-A-06348-NF-02-VSP-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Ausländerbehörde Leipzig reduzieren
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Verwaltungsstandpunkt
- Vorlageanlass:
- Sonstiges
- Federführend:
- 32 Ordnungsamt
- Beteiligt:
- 01.2 Geschäftsbereich des OBM - Kommunalwirtschaft; 30 Rechtsamt; 02.1 Dezernat Allgemeine Verwaltung
- Einreicher:
- Dezernat Umwelt, Klima, Ordnung und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit/Ergebnis | Beschluss |
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Erledigt
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DB OBM - Vorabstimmung
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Vorberatung
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Erledigt
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Dienstberatung des Oberbürgermeisters
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Bestätigung
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●
Erledigt
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FA Umwelt, Klima und Ordnung
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Migrantinnen- und Migrantenbeirat
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Vorberatung
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03.03.2022
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Beschlussfassung
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15.03.2022
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●
Erledigt
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FA Soziales, Gesundheit und Vielfalt
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2. Lesung
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Beschlussvorschlag
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Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Initiative in Richtung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie gegenüber der Sächsischen Staatsregierung zu prüfen, die sich auf folgende Punkte bezieht:
- die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG sowie für die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung gemäß der §§ 60c und AufenthG werden per Erlass durch das Staatsministerium des Inneren im Ermessen zu Gunsten des/der Antragsteller/-innen ausgelegt; für die Zeit der Prüfung des Antrags ist von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (Verfahrensduldung).
- Einwirkung auf die Ausländerbehörden, die Vorbereitung einer Inhaftierung in Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam einzustellen, insbesondere solange Anträge zu Beschlusspunkt 1a geprüft werden. In die Zeit der Prüfung fallen insbesondere auch die Zeiträume, die Antragsteller/-innen benötigen, um ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Verzögerungen sind zu Gunsten der Antragsteller/-innen auszulegen.
-
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich im Sächsischen Städte- und Gemeindetag sowie gegenüber der Sächsischen Staatsregierung dafür einzusetzen, dass
- neben den bereits ergriffenen Maßnahmen wie aktiven Hinweisen auch die Möglichkeit nachhaltig zu unterstützen, ein Mitglied der Sächsischen Härtefallkommission für die Einreichung eines Antrags bei der Geschäftsstelle des Sächsischen Ausländerbeauftragten zu gewinnen.
- keine "Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ (vgl. Erlass des Sächsischen Staatsministerium des Inneren vom 20.04.2018, 24a-2310/19/1), auch Fantasiepapier genannt, mehr ausgestellt werden beziehungsweise der Erlass zu Gunsten einer bundeseinheitlichen Regelung annulliert wird.
- Die Ausländerbehörde und das Gesundheitsamt prüfen, in welchen Fällen amtsärztliche Untersuchungen rechtlich und tatsächlich möglich sind, sofern keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gem. § 60a Abs. 2c AufenthG vorliegt.
- Die Beschlusspunkte zu Ziff. 1e und 2 des Antrages Nr. VII-A-06348-NF-02 werden abgelehnt.
Räumlicher Bezug
Stadtgebiet Leipzig
Zusammenfassung
Anlass der Vorlage:
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Rechtliche Vorschriften |
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Stadtratsbeschluss |
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Verwaltungshandeln |
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X |
Sonstiges: Antrag Nr. VII-A-06348-NF-02 |
Der Antrag befasst sich mit Bleibeperspektiven von Migrantinnen und Migranten und der Umsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen |
X |
nein |
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wenn ja, |
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Kostengünstigere Alternativen geprüft |
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nein |
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ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung |
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Folgen bei Ablehnung |
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nein |
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ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung |
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Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? |
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nein |
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ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung |
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Im Haushalt wirksam |
von |
bis |
Höhe in EUR |
wo veranschlagt |
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Ergebnishaushalt |
Erträge |
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Aufwendungen |
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Finanzhaushalt |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? |
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nein |
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wenn ja, nachfolgend angegeben |
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Folgekosten Einsparungen wirksam |
von |
bis |
Höhe in EUR/Jahr |
wo veranschlagt |
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Zu Lasten anderer OE |
Ergeb. HH Erträge |
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Ergeb. HH Aufwand |
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Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten |
Ergeb. HH Erträge |
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Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) |
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Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen |
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Steuerrechtliche Prüfung |
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nein |
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wenn ja |
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Unternehmerische Tätigkeit i.S.d. §§ 2 Abs. 1 und 2B UStG |
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nein |
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ja, Erläuterung siehe Punkt 4 des Sachverhalts |
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Umsatzsteuerpflicht der Leistung |
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nein |
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ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung |
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Bei Verträgen: Umsatzsteuerklausel aufgenommen |
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ja |
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nein, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung |
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Auswirkungen auf den Stellenplan |
x |
nein |
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wenn ja, nachfolgend angegeben |
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Beantragte Stellenerweiterung: |
Vorgesehener Stellenabbau: |
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Hintergrund zum Beschlussvorschlag: Welche strategischen Ziele werden mit der Maßnahme unterstützt?
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2030 – Leipzig wächst nachhaltig! |
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Leipzig setzt auf |
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Leipzig besteht im |
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Balance zwischen |
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Positive Rahmenbedingungen für qualifizierte Arbeitsplätze |
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Qualität im öffentlichen Raum |
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Attraktives Umfeld für Innovation, Gründer und Fachkräfte |
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Nachhaltige Mobilität |
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Vielfältige und stabile Wirtschafts- struktur |
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Vorsorgende Klima- und |
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Vorsorgendes Flächen- und Liegenschafts-management |
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Erhalt und Verbesserung der |
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Leistungsfähige technische Infrastruktur |
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Quartiersnahe Kultur-, Sport-
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Vernetzung von Bildung, Forschung und Wirtschaft |
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Leipzig schafft soziale Stabilität |
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Wirkung auf Akteure |
Leipzig stärkt seine Internationalität |
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Chancengerechtigkeit in der inklusiven Stadt |
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Bürgerstadt |
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Weltoffene Stadt |
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Gemeinschaftliche Quartiersentwicklung |
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Region |
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Vielfältige, lebendige Kultur- und Sportlandschaft |
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Bezahlbares Wohnen |
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Stadtrat |
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Interdisziplinäre Wissenschaft und exzellente Forschung |
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Zukunftsorientierte Kita- und Schulangebote |
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Kommunalwirtschaft |
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Attraktiver Tagungs- und Tourismusstandort |
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Lebenslanges Lernen |
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Verwaltung |
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Imageprägende Großveranstaltungen |
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Sichere Stadt |
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Globales Denken, lokal verantwortliches Handeln |
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Sonstige Ziele: bei Bedarf überschreiben (max. 50 ZML) |
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Trifft nicht zu |
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Klimawirkung durch den Beschluss der Vorlage |
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Stufe 1: Grobe Einordnung zur Klimawirkung (Klimaschutzes und zur –wandelanpassung) |
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Eingesetzte Energieträger (Strom, Wärme, Brennstoff) |
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keine / Aussage nicht möglich |
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erneuerbar |
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fossil |
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Reduziert bestehenden Energie-/Ressourcenverbrauch |
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Aussage nicht möglich |
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ja |
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nein |
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Speichert CO2-Emissionen (u.a. Baumpflanzungen) |
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Aussage nicht möglich |
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ja |
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nein |
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Mindert die Auswirkungen des Klimawandels (u. a. Entsiegelung, Regenwassermanagement) |
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Aussage nicht möglich |
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ja |
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nein |
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Abschätzbare Klimawirkung mit erheblicher Relevanz |
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ja, da Beschlussgremium RV, GVA, oder VA und mind. 5 Jahre Betriebs- und Nutzungsdauer |
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nein |
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Vorlage hat keine abschätzbare Klimawirkung |
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ja (Prüfschema endet hier.) |
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Stufe 2: Die Vorlage berücksichtigt die zentralen energie- und klimapolitischen Beschlüsse (s. leipzig.de) |
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ja |
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nein (Begründung s. Abwägungsprozess) |
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nicht berührt (Prüfschema endet hier.) |
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Stufe 3: Detaillierte Darstellung zur abschätzbaren Klimawirkung nur bei erheblicher Relevanz |
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Berechnete THG-Emissionen (in t bzw. t./a): ____________________ |
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liegt vor: s. Anlage/Kapitel der Vorlage: ________________________ |
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wird vorgelegt mit: ________________ (z. B. Planungsbeschluss, Baubeschluss, Billigungs- und Auslegungsbeschluss) |
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Beschreibung des Abwägungsprozesses:
I. Eilbedürftigkeitsbegründung
entfällt
II. Begründung Nichtöffentlichkeit
entfällt
III. Strategische Ziele
Im Kontext des Sächsischen Ausländerrechtszuständigkeitsgesetzes (SächsGVBl. S. 458) und der Sächsischen Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung (SächsGVBl. S. 173) ist Ziel die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 GG.
IV. Sachverhalt
Vorbemerkungen
Bei Beschlusspunkt 1, Buchstabe e, wird davon ausgegangen, dass sie nicht im Kontext der Initiativwerdung in Richtung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages gemeint ist, sondern einen eigenständigen Beschlusspunkt bildet.
Zu Ziffer 1a: Ermessensausübung
Im Vorgriff auf eine mögliche Initiative in Richtung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags bzw. des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bedarf es zunächst einer rechtlichen Prüfung durch die Stadtverwaltung, inwieweit ein ermessenslenkender Erlass in der beantragten Form überhaupt plausibel und rechtlich zulässig wäre. In der Kürze der Bearbeitungszeit für diesen Verwaltungsstandpunkt kann eine solche Prüfung nicht erfolgen. Der Antrag lässt zudem offen, inwieweit sich der skizzierte Handlungsbedarf (a) generalisierend auf alle sächsischen Ausländerbehörden übertragen lässt und (b) in welchem Umfang dieser Handlungsbedarf bestehen soll. Auch dies bedarf einer Prüfung.
Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung ist dem Grundsatz nach als individuelle Anspruchsnorm konzipiert. Bei der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende sowie nachhaltiger Integration von Erwachsenen besteht mit der Formulierung „soll“ grundsätzlich kein Ermessen, außer in atypischen Fällen. Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG handelt es sich zwar um eine Ermessensvorschrift, sie soll jedoch nach 18 Monaten erteilt werden.
Festzustellen ist, dass das Verwaltungshandeln gebunden ist, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Sofern dies der Fall ist, steht der Behörde auf der Rechtsfolgenseite auch kein Ermessen zu. Dreh- und Angelpunkt ist dabei häufig die ungeklärte Identität der Antragsteller/-innen (siehe dazu bereits Ziff. 1.2.1.2 des Verwaltungsstandpunkts Nr. VII-A-06348-VSP-01). Einer Ausbildungsduldung können zudem zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen, die nicht zur Disposition der Ausländerbehörde stehen. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. d der Vorschrift dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. An dieser Stelle wäre also das Absehen (der Fortführung) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtswidrig.
Zudem steht der Rechtsweg offen, um den Einzelfall überprüfen zu lassen. Sofern die Entscheidung der Ausländerbehörde die antragstellende Person in ihren Rechten verletzt, verpflichtet die Landesdirektion Sachsen oder das Verwaltungsgericht die Behörde zur Erteilung der Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis oder zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung.
Aus Sicht einer unteren Ausländerbehörde sind ergänzende Verwaltungsvorschriften durch die oberste Ausländerbehörde nicht immer wünschenswert. Sie können den ohnehin geringen Handlungsspielraum, der für einzelfallbezogene Sachverhalte überhaupt noch vorhanden ist, weiter minimieren und örtliche Besonderheiten außer Acht lassen. Beispielsweise eröffnet die Dispensvorschrift des § 60c Abs. 1 AufenthG Raum für die Entwicklung unterschiedlicher Praktiken durch die Ausländerbehörden, ohne das Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren
Vor diesem Hintergrund rückt der Beschlussvorschlag ein Symptom in den Vordergrund, lässt allerdings mit den sog. Kettenduldungen eine zentrale Ursache außer Acht. Das Fehlen einer Strategie im Umgang mit langjährig Geduldeten ist bundesweit zu beobachten. Die Inkonsistenzen im Aufenthaltsrecht, insbesondere im Bereich der Duldungen, lassen sich aber auch auf Landesebene nicht zufriedenstellend lösen. Hinzuweisen ist auf den Koalitionsvertrag[1], der eine Neuordnung der Duldungstatbestände vorsieht. Die Vorschriften zur Beschäftigungsduldung treten ohnehin am 31. Dezember 2023 außer Kraft[2].
Zu Ziffer 1b: Härtefallkommission
Dieser Beschlusspunkt wird dahingehend interpretiert, dass im Verbund der obersten, höheren und unteren Ausländerbehörden (vgl. § 2 Sächsisches Ausländerrechts-zuständigkeitsgesetz) noch intensiver auf das Vorhandensein der Härtefallkommission hingewiesen wird. Seitens der unteren Ausländerbehörden kann dies lediglich informatorisch erfolgen (vgl. Verwaltungsstandpunkt Nr. VII-A-06348-VSP-01).
Zu Ziffer 1c: Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument
Grundsätzlich wird auf den Verwaltungsstandpunkt Nr. VII-A-06348-VSP-01 verwiesen. Gegenüber der Landesdirektion Sachsen verdeutlichte die Leipziger Ausländerbehörde in der Vergangenheit bereits, dass aus deren Sicht eine Beendigung des sächsischen Sonderwegs im Umgang mit der o. a. Bescheinigung zu prüfen ist. Inwieweit das Sächsische Staatsministerium des Innern in der Vergangenheit initiativ wurde, eine bundesweite Regelungslage im Aufenthaltsrecht herbeizuführen bzw. einen amtlichen Vordruck in der Aufenthaltsverordnung einzuführen, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Die Bewertung der Leipziger Ausländerbehörde kann auch durch den Oberbürgermeister ggü. dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag kommuniziert werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Ausländerbehörde den Erlass weiterhin umzusetzen hat.
Zu Ziffer 1d: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
Für diesen Beschlusspunkt wird auf die unter Ziff. 1, Buchstabe a, genannten Ausführungen verwiesen.
Zu Ziffer 1e: Flughafen Leipzig/Halle
Die Kreisfreie Stadt Leipzig ist „staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder und keine „dritte Ebene“ im föderalen Staatsaufbau“[3]; sie ist damit also nicht nur dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, sondern auch der basalen, auf Kooperation zwischen Bund und Ländern angelegten föderalen Ordnung. Bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. §§ 57 ff AufenthG) handelt es sich um ein spezifisches ausländerrechtliches Zwangsmittel und damit um unmittelbar geltendes Recht. Zum Rechtsstaatsprinzip und der kommunalverfassungs-rechtlichen Erledigung von Weisungsaufgaben wird auf den Verwaltungsstandpunkt Nr. VII-A-06348-VSP-01 Bezug genommen.
Es erscheint wenig plausibel, dass die Stadt Leipzig auf der einen Seite die Pflichtaufgaben einer unteren Ausländerbehörde ganzheitlich und pflichtgemäß zu erfüllen hat und auf der anderen Seite (in einer anderen Rolle) konträr dazu agieren soll.
Zu Ziffer 2: Normenkontrollklage nach § 47 VwGO
Ein Normenkontrollverfahren gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheidet aus, da die Antragsvoraussetzungen gem. § 47 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Stadt Leipzig ist insbesondere durch den Erlass nicht in ihren Rechten verletzt.
Zu Ziffer 3: Ärztliche oder psychotherapeutische Bescheinigung
Der Beschlusspunkt suggeriert, die Ausländerbehörde würde ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsforschung nicht nachkommen, ohne dies zu belegen. Aus den Widerspruchs- und Klageverfahren findet dieser generalisierende Vorwurf keine Bestätigung. Zur Rechtslage wird abermals auf den Verwaltungsstandpunkt Nr. VII-A-06348-VSP-01 verwiesen. Die Ausländerbehörde befindet sich bereits seit einigen Wochen im Kontakt mit Angehörigen des Migrantenbeirats und wird demnächst - unter Einbeziehung des Gesundheitsamtes - weitere Klärungsgespräche durchführen.
[1] SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (2021): Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 138.
[2] Vgl. Art. 3 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019, BGBl I S. 1021.
[3] Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat: Föderalismus und Kommunalwesen. Verfügbar unter BMI - Föderalismus und Kommunalwesen - Föderalismus und Kommunalwesen (bund.de). Abgerufen am 08.02.2022.