Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2 |
Dokumentart: | Vorlage | ||
Vorlage: | OM 4485 | ||
Gremium: | Ortsbeirat 2 | ||
Datum: | 25.03.2019 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 19.01.2021) |
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 25.03.2019, OM
4485
entstanden aus
Vorlage:
OF 768/2 vom
08.03.2019
Betreff:
Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2
Vorgang:
OM 3853/18 OBR 2; ST 73/19
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und berichten:
1. Zu welchem Zeitpunkt wurde der Kaufvertrag über die entsprechende Immobilie geschlossen?
2. Wann lag dieser dem zuständigen Dezernat V vor?
3. Wann wurde das Dezernat IV seitens des Dezernates V um eine Einschätzung gebeten?
4. Welche Einschätzung zum Aufwertungspotenzial gab das Dezernat IV ab?
5. Fand die in der Stellungnahme ST 73 angesprochene Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses innerhalb der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes statt?
6. Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Bedenken führten im Einzelnen zur Entscheidung, das Vorkaufsrecht nicht anzuwenden?
Über den konkreten Fall hinaus wird der Magistrat gebeten, den Ortsbeirat zukünftig zu informieren, s obald ein Kaufvertrag einer Immobilie, die in den Geltungsbereich einer Millieuschutzsatzung fällt, beim zuständigen Dezernat eingeht.
Begründung:
Zu Ziffer 1. bis 6.: In der Stellungnahme ST 73 zur OM 3853 des Ortsbeirates nimmt der Magistrat Stellung zum angesprochenen Vorgang. Da in der Anregung an den Magistrat OM 3853 explizit eine Ausübung des Vorkaufsrechtes erbeten wurde, ist die Stellungsnahme, warum dies nicht geschah, jedoch unzureichend. Insbesondere sind die zeitlichen Abläufe bei einer so kurzen Frist entscheidend, wenn mehrere Dezernate hierfür ihre Einschätzung abgeben müssen. Zusätzlich geht aus der Stellungnahme ST 73 nicht hervor, welche Gründe im Einzelnen der Ausübung des Vorkaufsrechtes entgegenstanden. Eine allgemeine Formulierung à la "rechtliche und wirtschaftliche Bedenken" sind hier unzureichend, um Untätigkeit des Dezernates IV im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung zu erklären.
Um künftig den Ortsbeirat in solchen Angelegenheiten ein angemessenes Beteiligungsrecht einzuräumen, muss dieser angesichts einer derart kurzen Frist für eine Entscheidungsfindung umgehend informiert werden, um innerhalb der Frist selbst Empfehlungen an den Magistrat abgeben zu können.
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 2
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.10.2018, OM 3853
Stellungnahme des
Magistrats vom 18.01.2019, ST 73
Stellungnahme des
Magistrats vom 15.07.2019, ST 1278
Antrag vom
29.08.2019, OF
904/2
Aktenzeichen: 23 20