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Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2
Dokumentart: Vorlage
Vorlage: ST  1278  
Gremium: Ortsbeirat 2   
Datum: 15.07.2019 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 06.09.2019) 

Vorlage ST 1278 2019

 

S A C H S T A N D :

Stellungnahme des Magistrats vom 15.07.2019, ST 1278


Betreff:
Immobilie Adalbertstraße 11 - Teil 2



Zu den ergänzenden Fragen des Ortsbeirats kann der Magistrat folgende Informationen geben:

 

1. Der Kaufvertrag datiert vom 14.06.2018.

2. Der Kaufvertrag ging am 11.07.2018 beim Amt für Bau und Immobilien ein.

3. Die regelmäßige Ämteranfrage an das Dezernat IV - Planen und Wohnen - erfolgte am 19.07.2018.

4. Die Empfehlung des Dezernats IV an das Dezernat V - Bau und Immobilien, Reformprojekte, Bürgerservice und IT - ist ein magistratsinternes Dokument, das nicht öffentlich kommuniziert wird. Es dient der Vorbereitung der Ermessensentscheidung durch das Amt für Bau und Immobilien, das im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die vom Dezernat IV zur Verfügung gestellten Informationen zurückgreifen kann. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts sowie der Verzicht auf die Ausübung fällt in die Zuständigkeit des Amts für Bau und Immobilien. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist als Entscheidung des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main zu verstehen, sodass es keine Veranlassung gibt, die Abstimmungen innerhalb des Magistrats öffentlich zu kommunizieren.

5. Nach Eingang des Kaufvertrags am 11.07.2018 beim Amt für Bau und Immobilien endete die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts mit Ablauf des 10.09.2018. Die in der Stellungnahme ST 73/19 angesprochene Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses fand am 06.11.2018, mithin deutlich außerhalb der gesetzlichen Frist zur Ausübung statt. Dies wurde von Stadtrat Schneider in der Sitzung entsprechend dargelegt.

6. Laut Kaufvertrag zur Adalbertstraße 11 existierten zum Zeitpunkt des Verkaufs 11 Wohneinheiten, davon 6 möblierte Einzelzimmer, welche nicht vom Mietspiegel erfasst wurden. Eine weitere Wohneinheit - im 2. OG -  war als selbstgenutztes Eigentum nicht vermietet. Bei zwei der verbleibenden vier Wohneinheiten lag der Mietpreis mit bis zu 49,9% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, bei zwei weiteren Wohneinheiten 65 % bzw. 89% darüber. Die Gefahr der Verdrängung von preisgünstigem Wohnraum konnte unter diesen Voraussetzungen nicht mehr angenommen werde n, eine Ermessensentscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts war vom zuständigen Amt für Bau und Immobilien mithin nicht rechtssicher zu begründen.

 

Der Magistrat erhält die im Stadtgebiet geschlossenen Grundstückskaufverträge aufgrund der Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Prüfung des Bestehens eines kommunalen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB. Aus Datenschutzgründen erfolgt eine Weitergabe der in diesem Zusammenhang erlangten persönlichen Daten der Vertragsparteien sowie der Vertragsinhalte ausschließlich an die beteiligten Fachämter zur Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Zwecks. Sofern eine Beteiligung der Mieter für die Entscheidung über die Vorkaufsrechtsausübung erforderlich ist, werden diese ggf. direkt angesprochen. Eine darüber hinausgehende Kommunikation der Vertragsinhalte an unbeteiligte Fachämter, Dezernate oder gar die Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen.

 



Vertraulichkeit: Nein

dazugehörende Vorlage:
           Anregung an den Magistrat vom 25.03.2019, OM 4485
           Antrag vom 29.08.2019, OF 904/2